(a) Der Kunde muss dem Auftragsnehmer die endgültige Zahl der Teilnehmer bis spätestens 48 Stunden vor Beginn der Veranstaltung schriftlich mitteilen, damit eine sorgfältige Vorbereitung gewährleistet werden kann. Überschreitungen bis max. 2% bedürfen keiner vorherigen Absprache mit dem Auftragnehmer, darüber hinausgehende Abweichungen müssen vorher mit dem Auftragnehmer abgesprochen werden. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich auf Basis der angemeldeten Personenzahl, insbesondere dann, wenn weniger Personen an der Veranstaltung teilnehmen als angemeldet. Für den Fall, dass mehr Personen an der Veranstaltung teilnehmen als angemeldet wurden, wird der Abrechnung die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt. Der Veranstalter haftet für alle Bestellungen seiner Gäste.
(b) Für die Veranstaltung notwendige behördliche Genehmigungen hat der Kunde selbst, rechtzeitig und auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung jeglicher öffentlich-rechtlichen Auflagen und Vorschriften, hierüber muss sich der Kunde rechtzeitig informieren.
(c) Musiker- und Künstlergagen, Künstlersozialversicherungen und alle sonstigen damit in Verbindung stehende Kosten, werden vom Kunden direkt mit den betreffenden Personen abgerechnet oder sind dem Auftragnehmer im Voraus zu entrichten.
(d) Externe Zusatzleistungen werden entweder direkt mit dem bestellten Dienstleister abgerechnet oder sind dem Auftragnehmer im Voraus zu entrichten. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe dieser Einrichtungen.
(e) Wenn externe Dienstleistungen ein bestimmtes Kostenvolumen überschreiten, wird vom Auftragnehmer im Einzelfall entschieden, dass ein direkter Vertrag zwischen Kunden und dem Erbringer der Dienstleistung geschlossen wird. Die Rechnungserstellung erfolgt ebenfalls direkt. Dies schließt eine Haftung des Auftragnehmers für externe Dienstleistungen vollkommen aus.